332. Newsletter Allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung Coronavirus (COVID-19)

Auswirkungen der vorläufigen Ausgangsbeschränkung und Erweiterung des zur Notbetreuung berechtigten Personenkreises Nachfolgend informieren wir Sie über aktuelle Änderungen der Rechtslage sowie weitere Auslegungsfragen in Bezug auf die Betretungsverbote:/Ausgangsbeschränkungen:

Anlässlich der durch Allgemeinverfügung vom 20. März 2020 geltenden vorläufigen Ausgangsbeschränkung in Bayern möchten wir darauf hinweisen, dass die Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege unverändert sicherzustellen ist. Die Eltern dürfen diese Kinder auch in die Einrichtungen bringen und von dort wieder abholen, es gelten entsprechende Ausnahmen von den Ausgangsbeschränkungen. Auch der Weg zur Arbeit und wieder nach Hause für das Personal in den Einrichtungen ist natürlich weiterhin möglich.

Änderung der Allgemeinverfügung für die Notbetreuung:
Der Kreis der zur Notbetreuung Berechtigten wurde mit Entscheidung der Bayerischen Staatsregierung vom 21. März 2020 ausgeweitet: In der Gesundheitsversorgung und der Pflege kann es aufgrund der aktuellen Krisensituation und der in diesem Rahmen ergriffenen Maßnahmen zu einem steigenden Personalbedarf kommen. In diesen beiden Bereichen besteht daher ab Montag, dem 23. März 2020 die Berechtigung zur Notbetreuung schon dann, wenn nur ein Elternteil in einem dieser beiden Bereiche tätig ist.

Die Gesundheitsversorgung umfasst beispielsweise neben Krankenhäusern, (Zahn-) Arztpraxen, Apotheken und den Gesundheitsämtern auch die Kassenärztliche Vereinigung und den Rettungsdienst einschließlich der Luftrettung. Hier geht es aber nicht nur um Ärzte und Pfleger, sondern um alle Beschäftigten, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen: Dazu zählt etwa auch das Reinigungspersonal und die Klinikküche. Die Pflege umfasst insbesondere die Altenpflege, aber auch die Behindertenhilfe, die kindeswohlsichernde Kinder- und Jugendhilfe und das Frauenunterstützungssystem (Frauenhäuser, Fachberatungsstellen/Notrufe, Interventionsstellen).

In den sonstigen Bereichen der kritischen Infrastruktur gilt weiter die bestehende Rechtslage: Es kommt auf beide Elternteile an, bzw. bei Alleinerziehenden auf den oder die Alleinerziehende.
Die Informationen auf der Internetseite des StMAS wurden entsprechend angepasst: Es stehen eine neue Version der Elterninformation und des Formulars für die Berechtigung zur Notbetreuung zur Verfügung. Sie finden diese unter
https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_inet/200321_informationsblatt_fur_eltern_aktualisiert_clean.pdf und
https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_inet/21-03-2020_erklaerung_notbetreuung_stmas_stmuk-aktualisiert-clean.pdf.

Übersetzungen der aktualisierten Elterninformation werden aktuell erarbeitet. Darüber hinaus wurde in die Allgemeinverfügung eine ausdrückliche Ausnahme vom Betretungsverbot für Kinder aufgenommen, deren Betreuung in einer Heilpädagogischen Tagesstätte, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zur Sicherstellung des Kindeswohls vom zuständigen Jugendamt nach den Regelungen des SGB VIII angeordnet wurde. Hier tritt anstelle der schriftlichen Erklärung der Eltern eine schriftliche Erklärung des Jugendamtes, in der dieses bestätigt, dass und in welchem Umfang eine Ausnahme vom Betretungsverbot zur Sicherstellung des Kindeswohl notwendig ist. Voraussetzung der dienstlichen/betrieblichen Notwendigkeit: Wir weisen erneut darauf hin, dass über die Tätigkeit der Erziehungsberechtigten bzw. des oder der Alleinerziehenden in Bereichen der kritischen Infrastruktur hinaus Voraussetzung für die Ausnahme vom Betretungsverbot ist:  dass die oder der Erziehungsberechtigte aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung des Kindes gehindert ist. (Bsp.: Diese Voraussetzung liegt etwa im Falle eines Logopäden, dessen Praxis derzeit geschlossenist, nicht vor. Ein Logopäde, der dagegen etwa in einer Klinik Schlaganfallpatienten weiterhin behandelt, kann dagegen an der Betreuung seines Kindes weiterhin gehindert sein.)  Die Voraussetzung der dienstlichen oder betrieblichen Notwendigkeit muss daher auch weiterhin von den Eltern in der Erklärung zur Berechtigung zu einer Kinderbetreuung im Ausnahmefall bestätigt werden.

Förderrechtliches:
Die Schließung einer Einrichtung trotz Bedarf für eine Notbetreuung kann sich ggf. förderkürzend auswirken:
Nur wenn

  • keines der regulär betreuten Kinder einen Anspruch auf Notbetreuung hat,  den Kindern, die einen Anspruch auf Notbetreuung hätten, eine solche angeboten, aber nicht in Anspruch genommen wird oder
  • eine Einrichtung durch das Gesundheitsamt geschlossen wurde, wird eine Schließung nicht auf die Schließtage angerechnet.

Bei entsprechendem Bedarf an Notbetreuung – auch wenn es um ein einziges Kind geht – muss eine vorübergehend geschlossene Einrichtung wieder geöffnet werden.
Für die Förderhöhe bei Einrichtungen, die eine Notbetreuung anbieten bzw. durchführen, ist die Anzahl der tatsächlich betreuten Kinder unerheblich. Für die Förderung sind die regulären Buchungszeiten der regulär betreuten Kinder maßgeblich.

Hygienemaßnahmen:
Angesichts steigender Fallzahlen an Coronavirus-Infektionen in Bayern weisen wir Sie erneut darauf hin, dass bei der Betreuung der Kinder – noch mehr als ohnehin schon – besonderer Wert auf die Beachtung der bekannten Maßnahmen des Infektionsschutzes zu legen ist. Insbesondere dürfen die bisherigen Gruppengrößen nicht annähernd erreicht werden. Vielmehr sollten sehr kleine Gruppen gebildet werden, um eine Ansteckungsgefahr so gering wie möglich zu halten. Bei Bedarf, etwa wenn Ihre Einrichtung im Einzugsbereich einer Klinik liegt, sind daher mehrere Gruppen in der Einrichtung aufrechtzuerhalten oder zu schaffen. Sollten dennoch die Gruppen zu groß werden, bitten wir Sie, umgehend Kontakt mit ihrem Jugendamt aufzunehmen.

Telefon Vermittlung: 089 1261-01
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: www.zukunftsministerium.bayern.de
Adresse: Winzererstraße 9, 80797 München

Das Einhalten disziplinierter Hygieneetiketten ist bei Kindern und Jugendlichen in Abhängigkeit des Alters und der Möglichkeit zur Übernahme von (Eigen-)Verantwortung zu sehen. Es bedarf daher ggf. einer entwicklungsangemessenen Unterstützung durch Erwachsene sowie auch entsprechender Rahmenbedingungen zur Umsetzung der erforderlichen Hygienemaßnahmen.
Wir verweisen zur weiteren Information auf folgende Links:
https://hygiene-tipps-fuer-kids.de/
https://www.kindergesundheit-info.de/fuer-fachkraefte/kita/alltag-in-der-kita/hygiene-in-der-kita/
https://www.infektionsschutz.de/

Häufig gestellte Fragen zum Coronavirus im Zusammenhang mit der Kindertagesbetreuung werden unter
https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/faq-coronavirus-betreuung.php
beantwortet.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Referat V 3 – Kindertagesbetreuung

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