Corona - Informationen für die Eltern in leichter Sprache
In Bayern bekommen immer mehr Menschen Corona. Corona ist eine Atem-Wegs-Krankheit. Eine Atem-Wegs-Krankheit ist zum Beispiel Schnupfen oder Husten.
Corona ist eine neue Art von Grippe. Das Fach-Wort für die Krankheit ist COVID-19.
Immer mehr Menschen bekommen die Krankheit Corona. Es sind schon Menschen an der Krankheit gestorben. Und Corona ist zu einer Pandemie geworden. Pandemie heißt: Die Krankheit gibt es fast in allen Ländern auf der Welt.
Corona ist sehr ansteckend. Das heißt: Jeder Mensch kann sich leicht anstecken. Deshalb gibt es immer mehr Menschen, die Corona haben. Das ist sehr gefährlich. Weil es im Moment keine Medizin gegen Corona gibt. Und auch noch keine Impfung. Deshalb muss Bayern alle Menschen besonders gut schützen. Und deshalb dürfen Kinder auch nicht mehr in diese Einrichtungen gehen:
- Kinder-Tageseinrichtungen
- Kinder-Tagespflege oder Heilpädagogische Tages-Stätten
Dazu gehören auch Tageseltern. Damit ist eine Tagesmutter oder ein Tagesvater gemeint. Deshalb gibt es im Moment keine Betreuung. Das heißt: Die Kinder können zum Beispiel nicht in den Kinder-Garten gehen. Oder in die Kinder-Tages-Stätte gehen. Das Verbot gilt bis 19. April 2020.
Aber es gibt Ausnahmen. Arbeiten Eltern in Bereichen von der kritischen Infra-Struktur? Dann dürfen die Kinder in eine Not-Betreuung gehen. Zur kritischen Infra-Struktur gehören sehr wichtige Berufe. Dazu zählen zum Beispiel diese Bereiche:
Gesundheits-Versorgung
Damit sind alle Berufe in einem Krankenhaus gemeint. Vom Arzt bis zur Mitarbeiterin in der Küche vom Krankenhaus. Aber auch Apotheker, Zahn-Ärzte und Mitarbeiter von Gesundheits-Ämtern. Genauso wie Mitarbeiter im Rettungsdienst.
Pflege
Damit ist zum Beispiel die Pflege von älteren Menschen gemeint. Und die Pflege von Menschen mit Behinderung. Aber auch zum Beispiel Hilfen für Frauen in Not. Oder Hilfen für Kinder und Jugendliche in Not. Es reicht aus, wenn 1 Eltern-Teil in diesen 2 Bereichen arbeitet. Dann dürfen die Kinder in die Not-Betreuung gehen. Diese Regel gilt seit dem 23. März 2020.
Zur kritischen Infra-Struktur gehören noch andere Bereiche. Das sind zum Beispiel diese Bereiche:
Einrichtungen von der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Damit sind zum Beispiel die Polizei und die Feuerwehr gemeint.
Sicherstellung von der öffentlichen Infra-Struktur
Damit sind zum Beispiel Firmen für Strom und Wasser gemeint. Aber auch Busunternehmen und die Bahn. Genauso wie die Müll-Abfuhr.
Lebensmittel-Versorgung
Damit sind zum Beispiel Super-Märkte gemeint. Aber auch alle Firmen, die Essen und Getränke herstellen.
Personen-Verkehr und Güter-Verkehr
Damit sind zum Beispiel LKW-Fahrer gemeint. Genauso wie Piloten von Flugzeugen.
Medien
Damit sind zum Beispiel Fernseh-Sender und Radio-Sender gemeint. Und vor allem alle Mitarbeiter, die die Nachrichten machen.
Berufe vom Staat
Damit sind zum Beispiel Richter gemeint.
In diesen Bereichen müssen beide Eltern-Teile arbeiten. Dann darf das Kind in die Not-Betreuung. Auch die Kinder von Alleinerziehenden dürfen in die Not-Betreuung. Aber nur wenn der Alleinerziehende in einem Beruf arbeitet. Und der Beruf zur kritischen Infra-Struktur gehört. Alleinerziehend heißt: Nur ein Eltern-Teil kümmert sich um die Erziehung vom Kind. Und im Haus wohnt keine andere Person, die die Betreuung machen kann. Außerdem müssen diese Voraussetzungen für die Not-Betreuung erfüllt sein: Das Kind darf seit 14 Tagen in keinem Risiko-Gebiet gewesen sein. Das ist ein Gebiet, wo schon sehr viele Menschen Corona haben. Das Kind darf seit 2 Wochen keinen Kontakt zu einem Corona-Kranken gehabt haben. Das Kind darf selbst keine Krankheits-Symptome für Corona haben. Krankheits-Symptome sind Anzeichen für die Krankheit. Damit man in die Not-Betreuung kann, müssen alle diese Punkte erfüllt sein.
Ein Beispiel dazu: War das Kind bis zum 10. März in einem Risiko-Gebiet? Dann darf es erst wieder am 26. März in die Not-Betreuung gehen.
Oder: Hatte das Kind am 10. März noch Kontakt zu einem Corona-Kranken? Dann darf es erst wieder am 26. März in die Not-Betreuung gehen. Das Kind muss 14 Tage zuhause bleiben.
Wo überall Risiko-Gebiete sind kann man im Internet nachschauen. Die Adresse dafür ist: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html
Dürfen die Kinder in die Not-Betreuung? Dann gehen sie in die Einrichtung, wo sie sonst auch sind. Das sind zum Beispiel Kinder-Gärten oder Kinder-Tages-Stätten. In jeder dieser Einrichtungen gibt es eine Not-Betreuung. Die Eltern dürfen ihre Kinder auch von der Not-Betreuung abholen. Das erlauben auch die Ausgangs-Beschränkungen. Die Regierung von Bayern weiß: Es gibt keine gewöhnliche Betreuung. Das ist für die Eltern ein großes Problem. Deshalb bedankt sich die Regierung von Bayern bei allen Eltern.
Wenn Sie nicht arbeiten können, weil Sie Ihr Kind betreuen müssen? Dann gelten diese Regeln: Ist Ihr Kind krank und gesetzlich versichert? Dann haben Sie Anspruch auf Kinder-Krankengeld. Das steht im Paragraph 45 SGB V. Das gilt aber nur: Wenn Sie vom Arzt ein Attest bekommen. Und auf dem Attest steht, dass Ihr Kind krank ist. Und bei Ihnen zuhause wohnt keine andere Person. Deshalb kann niemand die Betreuung für Sie übernehmen. Zum Beispiel Ihr Partner oder Ihre Partnerin. Und Sie können deshalb nicht arbeiten. Aber Ihr Kind darf nicht älter als 12 Jahre sein. Wenn das Kind eine Behinderung hat, dann darf es älter sein. Ist das Kind krank? Dann hat man darauf Anspruch: Zuhause zu bleiben und Kinder-Krankengeld zu bekommen. Für Kinder-Kranken-Geld gibt es diese Regeln: Eltern können für jedes Kind bis zu 10 freie Arbeits-Tage im Jahr bekommen. Allein Erziehende können für jedes Kind bis zu 20 Arbeits-Tage im Jahr frei bekommen. In der Zeit bekommt man kein Geld vom Arbeitgeber. Man bekommt das Kinder-Krankengeld von der Kranken-Versicherung. Haben Sie Fragen dazu? Fragen Sie bitte Ihre Kranken-Versicherung!
Ist Ihr Kind gesund? Aber Sie können trotzdem nicht arbeiten, weil Sie es betreuen müssen? Dann informieren Sie bitte sofort Ihren Arbeitgeber. Oft findet man gemeinsam eine Lösung. Es gibt zum Beispiel diese Möglichkeiten:
- Urlaub nehmen
- Überstunden abbauen
- Von zuhause aus arbeiten.
- Oder weniger Arbeits-Stunden in der Woche machen
Vielleicht arbeiten Sie schon in Teil-Zeit? Dann könnte man vielleicht Ihre Arbeits-Zeit anders verteilen. Zum Beispiel könnten Sie an einigen Tagen kürzer arbeiten. Und dafür an anderen Tagen länger arbeiten. Zum Beispiel wenn Sie jemanden am Abend für ihr Kind haben. Vielleicht haben Sie auch Anspruch darauf, dass Ihr Lohn weiter gezahlt wird. Das heißt Lohn-Fortzahlung. Das steht in Paragraph 616 BGB. Darin ist geregelt, dass Arbeitnehmer ihren Lohn weiter bekommen. Das gilt, wenn sie für eine kurze Zeit nicht arbeiten können. Oft steht aber im Arbeits-Vertrag oder im Tarif-Vertrag: Diese Regelung gibt es nicht. Wichtig ist deshalb immer: Sprechen Sie gleich mit Ihrem Arbeitgeber. Suchen Sie gemeinsam eine Lösung.
Noch eine andere Sache: Müssen Sie auch weiterhin Geld für die Betreuung Ihrer Kinder zahlen? Auch wenn Ihr Kind gar nicht mehr betreut wird? Die Antwort steht in dem Betreuungs-Vertrag. Den haben Sie mit der Einrichtung von Ihrem Kind gemacht.
Übersetzt von sag’s einfach – Büro für Leichte Sprache, Regensburg. Wegen Corona konnte der Text noch nicht geprüft werden.